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die Inanspruchnahme individueller Gesundheitsleistungen
Viele
medizinisch sinnvolle Behandlungen sind nicht in dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen enthalten, sie müssen daher als sogenannte „individuelle
Gesundheitsleistungen" abgerechnet werden. Ich werde daher diese
Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Arzte (GOÄ)
unmittelbar in Rechnung stellen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang
mit der Behandlung verabreichten Medikamente und andere Heil- und/oder
Hilfsmittel. Durch zunehmenden Kostendruck im Gesundheitswesen und der
stetig nachlassenden Rentabilität des Praxisbetriebes sind
Rationalisierungsentscheidungen für niedergelassene Arzte mittlerweile
zur alltäglichen Notwendigkeit geworden. Dabei muss auch geprüft werden,
ob die ärztlich veranlassten Leistungen jeweils auch den gesetzlichen
Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 12 SGBV entsprechen.
Danach müssen die erbrachten und verordneten ärztlichen und sonstigen
Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Leistungen,
die diesen Kriterien nicht entsprechen, können Patienten nicht
beanspruchen, dürfen Arzte nicht bewirken und Krankenkassen nicht
bewilligen. Klassischerweise beschränkt sich das Leistungsspektrum der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) daher auf die Verhütung,
Behandlung und Rehabilitation von tatsächlich erkrankten Patienten und
vernachlässigt bis auf wenige Ausnahmefälle sinnvolle Vorsorge und
andere Gesundheitsuntersuchungen. Die Sicherung der Finanzierbarkeit des
öffentlichen Gesundheitswesens genießt auch nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts höchste Priorität. Die Beteiligten und
Verantwortlichen streiten allein um die Frage, was sich das öffentliche
Gesundheitswesen heute überhaupt noch leisten will oder kann. Die bereits
Anfang 1996 von Krämer angestoßene Diskussion über die
Fortschrittsfalle im Gesundheitswesen sollte ausreichend verdeutlicht
haben, dass unter den bestehenden ökonomischen Bedingungen des
solidarisch finanzierten Systems ,,eine optimale Medizin für alle heute
eine absolute Illusion ist."
Auch die
Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer hat offenbar die Zeichen
der Zeit erkannt und im April 2000 eine Diskussion über die Priorisierung
im System der GKV vorgeschlagen. Dabei sollen insbesondere
gesellschaftlich akzeptable Zuteilungskriterien und -maßstäbe erarbeitet
werden. Einleitend stellt die Ethikkommission fest, dass nur wenige
medizinische Leistungen unersetzbar sind, nicht alle im gleichen Maße
zweckmäßig, einige von geringem Nutzen und manche überflüssig oder
sogar schädlich. Diese Situation ist für viele GKV-Patienten Anlass
genug, solche medizinischen Leistungen bei Ärzten abzufragen, die den
engen Kriterien des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht entsprechen oder aber
vom System der GKV ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Ärzteschaft hat
auf diese zunehmende Nachfrage reagiert und Kataloge mit individuellen
Gesundheitsleistungen erarbeitet. Darin sind Leistungen enthalten, die
nicht zum Leistungsumfang der GKV zählen, gleichwohl jedoch
empfehlenswert oder medizinisch sinnvoll sind oder aber zumindest
legitimer weise vom einzelnen Patienten gewünscht werden können.
2.
Abgrenzungsfragen
Der
IGeL-Katalog erfüllt eine wichtige Ordnungsfunktion zur Abgrenzung
ärztlich empfehlenswerter bzw. erwünschter Leistungen zu denjenigen, die
als medizinisch notwendig i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB V eingestuft werden und
damit zum GKV-Leistungskatalog zählen. Darüber hinaus wird durch solche
Kataloge transparent, welche Leistungen als ,,Außenseiter"-Leistungen
einzustufen sind und nur noch zu dem Bereich des medizinisch
,,machbaren" zählen (z. B. Ozontherapie, EIektroakupunktur). Solche
Leistungen sind konsequenterweise weder im GKV-Katalog noch in der
IGeL-Liste zu finden. Die Abgrenzung der einzelnen IGeL von den
GKV-Leistungen kann im Einzelfall schwierig sein, ergibt sich meist aber
aus dem Anlass der Behandlung oder aus dem Behandlungsverfahren selbst. So
ist z. B. eine sportmedizinische Untersuchung im GKV-Katalog als Anlass
für die Vornahme eines Check-up nicht vorgesehen, da sich dieser Katalog
primär auf die reine Behandlung von Krankheiten konzentriert. Im
Gegensatz hierzu sind solche Leistungen aber im Rahmen des IGeL-Kataloges
durchaus als sinnvoll und empfehlenswert einzustufen.
Zu
Abgrenzungsschwierigkeiten kann es allerdings dann kommen, wenn der
Check-up vor Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit gerade aufgrund einer
bestimmten Vorerkrankung durchzuführen ist. Denn in einem solchen Fall
ist nicht mehr klar zu unterscheiden, ob diese Untersuchung in den Bereich
der Behandlung der Vorerkrankung (z. B. Nachsorge) oder aber als
individuell gewünschter Check-up, also als IGeL zu bewerten ist.
Unproblematisch ist eine Abgrenzung zwischen IGeL und GKV-Leistung zumeist
unter dem Aspekt des Behandlungsverfahrens. Dies folgt daraus, dass die
Leistungsbewertungen im EBM im Wesentlichen an einzel-nen
Behandlungsmaßnahmen orientiert sind, aber den Anlass der Behandlung oder
die jeweilige Indikation in der Regel unberücksichtigt lassen.
Leistungen, die im EBM erfasst sind, stellen daher regelmäßig keine IGeL
dar und müssen im System der GKV erbracht und abgerechnet werden.
3. Die
Umsetzung der IGeL-Konzeption in der HNO-ärztlichen Praxis
Jedem Arzt
steht es frei, aus den vorhandenen IGeL- Katalogen der KBV oder der
ärztlichen Berufsverbände diejenigen Leistungen auszuwählen, die er
anbieten möchte, und seinen Patienten in einer individuellen Fassung
vorzustellen (,,Praxis-IGeL"). Zur Erleichterung dieser Auswahl
wurden bereits fachgruppenspezifische Kataloge individueller
Gesundheitsleistungen für einzelne Arztgruppen entwickelt. Inwieweit
darüber hinaus noch weitere Leistungen vom Arzte als IGeL angeboten
werden, bleibt grundsätzlich dem jeweiligen Arzt unter Berücksichtigung
der angesprochenen Abgrenzungskriterien überlassen.
4. Die
Vergütung und Rechnungslegung
Bei der
Erbringung individueller Gesundheitsleistungen handelt es sich auch bei
GKV-Patienten um eine typische privatärztliche Behandlung. Daher ist es
für den Arzt unbedingt erforderlich, vor Leistungserbringung einen
schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem GKV-Patienten abzuschließen;
denn § 18 Abs. 1 Nr. 3 BMV-A schreibt vor, dass der behandelnde Arzt eine
Vergütung für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen
Versorgung sind, von einem in der 0KV versicherten Patienten nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung verlangen darf. Dabei muss der
Patient ausdrücklich auf seine Pflicht zur Ubernahme der Kosten
hingewiesen werden. Die Form der Abrechnung muss sicherstellen, dass es
dem Patienten nicht möglich ist, sich die Ausgaben im Sinne der
Kostenerstattung von seiner Krankenkasse zurückerstatten zu lassen (z.B.
bei freiwillig in der GKV versicherten Patienten). Bliebe diese
Möglichkeit offen, so würde die Rückerstattung zwangsläufig
Auswirkungen auf die Budgetberechnung der Kassenleistungen haben und sich
so zum Nachteil des Arztes auswirken. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten
sollte bei Abschluss der schriftlichen Vereinbarung die gewünschte
ärztliche Leistung eindeutig definiert werden. Dabei bietet sich unter
Umständen auch ein direkter Bezug auf den Empfehlungskatalog der
IGeL-Liste an. Die Abrechnung der IGeL-Leistungen findet ihre rechtliche
Grundlage in den Vorschriften der GOA, da es sich bei der Erbringung
dieser Leistungen auch bei GKV-Patienten um eine ,,normale"
privatärztliche Behandlung handelt. Somit finden alle Vorschriften der
GOA Anwendung. Ausdrücklich hebt § 1 Abs. 2 GOA im hier maßgeblichen
Zusammenhang hervor, dass der Arzt Vergütungen nur für Leistungen
berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine
medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.
Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen
Versorgung hinausgehen, darf der Arzt nur berechnen, wenn sie auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Bei der
Liquidation von individuellen Gesundheitsleistungen ist insbesondere der
Gebührenrahmen des § 5 GOA zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass
Leistungen grundsätzlich bis zum 2,3fachen Steigerungsfaktor, mit
entsprechender Begründung auch bis zum 3,5fachen Steigerungsfaktoren
abgerechnet werden dürfen. Bei der Abrechnung sollte jedoch bedacht
werden, dass es sich bei den jeweiligen Patienten durchweg um
sozialversicherte Patienten handelt. Deshalb wird häufig empfohlen, IGel
mit dem einfachen Gebührensatz der GOA abzurechnen.
Fehlt eine
Dokumentation im Sinne einer mit dem Patienten getroffenen schriftlichen
Vereinbarung, kann es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Realisierung
der abgerechneten Leistungen kommen. Ferner ist auch § 12 Abs. 3 S.4 GOA
zu beachten, der bei Erstellung der Rechnung eine Kennzeichnung derjenigen
Leistungen verlangt, die auf besonderen Wunsch des Patienten erbracht
worden sind. Diese ,,Wunschleistungen" müssen in der Rechnung
ausdrücklich als auf Wunsch des Patienten erbrachte Leistungen bezeichnet
werden. Medikamente und sonstige Heil- oder Hilfsmittel, die im
Zusammenhang mit der gewünschten IGeL verordnet werden, können ebenfalls
nicht zu Lasten der GKV erstattet werden. Zur Vermeidung späterer
Nachfragen ist es sinnvoll, in die schriftliche Vereinbarung die für die
Behandlung voraussichlich insgesamt anfallenden Kosten aufzunehmen. Auch
wenn der GKV-Patient eine private Zusatzversicherung besitzt, sollte der
Arzt stets unmittelbar diesem gegenüber, also nicht mit seiner
Krankenversicherung abrechnen. Durch das Bestehen einer solchen
Versicherung wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Arzt und seinem
Patienten zur Erbringung von IGeL nicht berührt. Schließlich handelt es
sich bei diesen Leistungen um Wunschleistungen, bei denen der private
Krankenversicherer unter Umständen an der Notwendigkeit der Behandlung
zweifelt und nur einen Teilbetrag an seinen Versicherungsnehmer erstattet.
Bei unmittelbarer Abrechnung mit dem Patienten werden solche
Erstattungsrisiken meist vermieden.
5.
Maßgebliche Inhalte eines Empfehlungskataloges
Als IGeL
können bekanntlich nur solche Leistungen erbracht und abgerechnet werden,
die nicht in den Leistungsumfang der GKV gehören. Welche Leistungen von
den gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen und welche nicht,
legt zuförderst der Gesetzgeber fest. Im Einzelnen bestimmt sich der
Leistungsumfang aber insbesondere durch die Beschlüsse des
Bundesausschusses. der Arzte und Krankenkassen. Zentrales
Beurteilungskriterium ist dabei ,,die Anerkennung des diagnostischen und
therapeutischen Nutzens derjeweiligen Behandlungsmethode sowie deren
medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnissen in der jeweiligen
Therapierichtung." Gleichsam ,,spiegelbildlich" hierzu ergibt
sich der Inhalt bzw. Umfang des IGeL-Kataloges: Diejenigen Leistungen, die
nicht in den EBM und damit in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden,
können als IGeL-Leistung erbracht werden. In diesem Zusammenhang erweist
sich jedoch eine nachträgliche Ausgliederung von Leistungen aus dem EBM
als überaus schwierig, da der Leistungskatalog der GKV nur die Leistungen
selber erfasst, die zugehörigen Indikationen aber gerade nicht
dargestellt werden. Daher wird sich hinsichtlich jeder im EBM befindlichen
Leistung ein kleiner abgesicherter lndikationsbereich finden lassen, mit
dem man das Belassen dieser Leistung im EBM rechtfertigen kann. Die Idee
des Leistungskatalogs der IGeL-Liste ist vor dem eingangs dargestellten
Hintergrund in der Arzteschaft entstanden und wurde konsequenterweise von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den ärztlichen
Berufsverbänden zu einem Empfehlungskatalog weiterentwickelt. Dabei oblag
es der KBV, diejenigen Leistungen zu benennen, die nicht zum
Leistungskatalog der 0KV gehören. Der Katalog der IGeL-Leistungen soll
dem medizinischen Fortschritt entsprechend fortgeführt werden und dabei
auch das Anspruchsverhalten der Patienten berücksichtigen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen haben demgegenüber vorgeschlagen, dass
solche Leistungen keinen Eingang in den IGeL-Katalog finden dürften, die
vom Bundesausschuss vom GKV-Leistungskatalog ausdrücklich ausgenommen
worden sind. Dieser Einwand wird jedoch von keiner leistungsrechtlichen
Grundlage gestützt. Schließlich unterliegt eine Leistung bei ihrer
Aufnahme in den EBM auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach eine
Leistung nicht nur medizinisch-wissenschaftlich anerkannt sein muss,
sondern vor dem Hintergrund des Solidarsystems der GKV auch wirtschaftlich
ist. Im Unterschied hierzu soll das IGeL-Prinzip gerade dem individuellen
Nutzen des Einzelnen im Rahmen seiner individuellen Wahl der
Gesundheitsleistungen entgegenkommen. Gemeinsam ist den in der IGeL-Liste
enthaltenen Leistungen, dass es sich bei ihnen nicht um medizinisch
notwendige, sondern vielmehr um ärztlich empfehlenswerte oder zumindest
ärztliche vertretbare Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten
handelt. Dabei geht es hierbei oftmals um Vorsorgeleistungen, aber auch um
völlig legitime Wünsche nach Wellness, Fitness und kosmetische
Behandlungen. Die Aufnahme nicht nur ,,ärztlich empfehlenswerter",
sondern auch bestimmter ,,ärztlich vertretbarer" Leistungen in den
Empfehlungskatalog der IGeL ist wichtig, da einige der ärztlichen
Leistungen vom Arzt in der jeweiligen Situation nicht unbedingt empfohlen
werden, deren Erbringung aus Patientensicht gleichwohl Sinn macht und der
Wunsch nach dieser Leistung daher auch legitim ist (z.B.: wiederholte
Vorsorgeuntersuchungen bei überängstlichen Patienten). Bedeutsam ist
auch der Aspekt der Weiterentwicklung des medizinischen Leistungsangebotes
durch die IGeL- Liste. Das Prüfungsverfahren nach § 135 3GB V zur
Aufnahme neuer Untersuchungs- und BehandIungsmethoden ist oft ineffektiv
und langwierig. Lange bevor solche Leistungen in den GKV-Sektor und damit
auch in den EBM Aufnahme finden, können diese Leistungen damit schon
zeitnah zur ersten nutzbringenden Anwendung als Leistungen nach dem IGeL-
Katalog erbracht werden.
Zusammenfassend
sind insbesondere folgende Kriterien zur Aufnahme einer bestimmten
Leistung in die IGeL- Liste maßgeblich:
Handelt es
sich um eine neue Leistung, so darf diese noch nicht vom Bundesausschuss
für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für eine Aufnahme in den
EBM empfohlen worden sein. Allerdings nimmt das Verfahren zur Aufnahme
neuer Methoden oftmals einen langen Zeitraum in Anspruch, so dass in der
Zeit bis zur Entscheidung des Bundesausschusses diese Methode bereits als
IGeL zur Verfügung stehen kann. Aus
der Tatsache, dass es sich um eine sinnvolle Leistung handelt, kann sich
auch die Verpflichtung des Arztes ergeben, den Patienten auf diese
Behandlungsmöglichkeit außerhalb des GKV-Spektrums hinzuweisen (z. B.
Triple-Test auf Morbus Down, Tonometrie zur Glaukom-Früherkennung).
Solche Leistungen finden auch Aufnahme in den IGeL-Katalog. Weiterhin kann
auch ein legitimer Wunsch der Patienten zur Aufnahme einer Leistung in den
IGeL-Katalog führen, wie etwa Glatzenbehandlung oder refraktive
Hornhautchirurgie.
6. IGeL in
der HNO-Heilkunde
Vor dem
Hintergrund der dargestellten Uberlegungen veröffentlicht der Deutsche
Berufsverband der HNO-Arzte einen IGeL-Katalog in der HNO-Heilkunde.
Dieser kann dann nach den genannten Prinzipien in das jeweilige
Leistungsangebot der HNO-ärztlichen Praxis aufgenommen oder modifiziert
werden. Damit ist gleichzeitig gewährleistet, dass das Leistungsspektrum
der HNO-Arzte dem aktuellen Bedarf der Patienten zu angemessenen Preisen
angepasst wird und sich Leistung wieder lohnt.
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