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Wie der Arzt sein Honorar bekommt
Wissenswertes für Arzt und Patient
B. Bratzke
Der Augenarzt 6-2000
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Arzneimittelbudget, Richtgrößen, Leistungsbeschränkung,
Sachleistungsprinzip, Gesamtbudget - wer nicht in diese Fachausdrücke aus
der gesetzlichen Krankenversicherung eingeweiht ist, dem kann der Kopf nur
schwirren. Interessant ist dabei, wie der Arzt sein Honorar bekommt; ob
das wie bei einem Handwerker ist, der die erbrachten Leistungen und
Untersuchungen auf eine Rechnung (den Krankenschein des Patienten)
schreibt, bei der Krankenkasse einreicht und die Leistungen dann bezahlt
bekommt. Wäre es so, wäre es schön und niemand würde über die
unzureichende ärztliche Honorierung klagen.
Sachleistungsprinzip, Kostenerstattung und Eigenanteil
Die direkte Bezahlung ärztlicher Leistungen durch den Patienten oder
seine Versicherung ist ausschließlich bei Privatpatienten zulässig.
Privat Versicherte zahlen die Kosten für Behandlung und Medikamente
zunächst selbst und erhalten sie später von ihrer Versicherung
erstattet. Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse müssen kein Geld
vorstrecken; sie erhalten Behandlungen, Untersuchungen und Medikamente als
Sachleistung. Privatversicherte können jedes Jahre eine vorher
vertraglich vereinbarte Summe selbst bezahlen (Selbstbehalt). Erst
Beträge darüber hinaus werden von den Kassen erstattet. Dadurch kann der
Versicherungsbeitrag niedriger werden, so wie mit unterschiedlichem
Selbstbehalt in der Auto-Vollkaskoversicherung. Kassenversicherte müssen
je Medikament, Massage, Krankenhaustag und so weiter einen Kostenanteil
zahlen. Dessen Höhe wird vom Gesetzgeber festgelegt.
Sicherstellungsauftrag
Auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen kranke
Menschen in Deutschland selbständig nur von Ärzten und Psychotherapeuten
behandelt werden. Für dieses Monopol mußten sich die Ärzte
verpflichten, sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen der ambulanten
Versorgung flächendeckend in ganz Deutschland bereitzustellen. Werden
neue Behandlungsformen als sinnvoll und medizinisch notwendig anerkannt,
sind die Kassenärzte verpflichtet, diese in Deutschland einzuführen. Was
in der ambulanten Behandlung als sinnvoll und notwendig anerkannt wird,
entscheidet ein von Ärzten und Kassen besetzter Bundesausschuß. Für die
Einführung neuer Techniken werden die Kassenzahlungen nicht automatisch
erhöht. Viele Neuerungen müssen die Ärzte aus eigener Tasche
finanzieren.
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Sicherstellungsauftrag
Nur Kassenärzte dürfen Kassenpatienten behandeln. Dafür
müssen sie garantieren, überall in Deutschland für eine
ausreichende medizinische Versorgung in Arztpraxen zu sorgen. |
Kopfpauschale
Die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen zahlen eine einmalige
jährliche Pauschale pro Versicherten an die Ärzteschaft. Diese Pauschale
wird ausschließlich für Beitragszahler, also den oder die
"Hauptversicherte", bezahlt. Für mitversicherte, aber nicht
beitragszahlende Familienangehörige (Kinder, nicht arbeitende Ehepartner)
wird keine Kopfpauschale bezahlt. Die Kopfpauschale ist also die Bezahlung
für die ambulante Behandlung einer ganzen Familie in einem Jahr. Je nach
Krankenversicherung liegt sie zwischen € 200,- und € 500,- pro Familie
und Jahr. Es ist dabei egal, ob die Familie in diesem Jahr viele oder
wenige Praxen aufsucht, ob sie aus nur einem einzelnen Menschen oder
vielen Familienmitgliedern besteht. Diese Jahrespauschale wird an die
Gesamtheit aller Kassenärzte bezahlt. Empfänger des Geldes ist die
Verwaltung der Kassenärzte eines Bezirks, die kassenärztliche
Vereinigung. Sie übernimmt die Verteilung des Geldes auf die einzelnen
Ärzte. Als Sparmaßnahme im Gesundheitswesen hat der Gesetzgeber
bestimmt, dass die Kopfpauschale höchstens um den Anstieg der Lohnsumme
in Deutschland erhöht werden darf.
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Kopfpauschale
Die gesamte Behandlung eines Hauptversicherten und seiner
mitversicherten Familie einschließlich aller technischen und
Laboruntersuchungen in allen Arztpraxen zusammen für ein Jahr wird
durch eine einmalige Pauschale abgedeckt. Die Sozialgesetze
bestimmen eine Obergrenze für eine Erhöhung. Die Kopfpauschale
darf nur so wie der durchschnittliche jährliche Anstieg aller
Löhne in Deutschland (Lohnsummensteigerung) erhöht werden. |
Höhe der Kopfpauschale
Bereits unter dem früheren Bundesgesundheitsminister H. Seehofer
wurden die Ausgaben einzelner Kassen festgeschrieben. Zu einem Stichtag im
Jahr 1991 wurden die zu diesem Zeitpunkt von den einzelnen Krankenkassen
bezahlten ärztlichen Leistungen als Standardbetrag festgelegt. Eine
Krankenkasse, die zu diesem Zeitpunkt überwiegend junge und gesunde
Mitglieder hatte und dementsprechend nur eine geringe Summe für
ärztliche Behandlung ausgeben musste, behielt diesen geringen
Ausgabensatz. Eine Krankenkasse, die zu diesem Stichtag einen hohen Anteil
alter und kranker Menschen zu versorgen hatte, hatte dadurch einen hohen
Ausgabenrahmen; auch dieser wurde festgeschrieben. Die Höhe der
Kopfpauschale wird einmal jährlich zwischen den zuständigen KVen und den
Krankenkassen verhandelt. Durch das Gesundheitsreformgesetz der
rot-grünen Regierung wurde es gesetzlich verboten, diese Pauschale auf
einen möglicherweise notwendigen Bedarf zu steigern. Allerhöchstens darf
die Kopfpauschale um den durchschnittlichen Lohnanstieg in Deutschland
steigen. Die gesetzliche Einschränkung der Tarifverhandlungen zwischen
Ärzten und Krankenkassen hat dazu geführt, dass einzelne Krankenkassen
hohe Jahrespauschalen (zum Beispiel € 500,- bei der Barmer Ersatzkasse)
und andere Krankenkassen extrem niedrige (weniger als € 200,- bei der BKK VBU) für die gesamte jährliche Behandlung einer Familie bezahlen
müssen. Wechselt ein Versicherter von einer Kasse mit hoher Pauschale in
eine Kasse mit niedriger, wird für ihn nur noch die neue, geringere
Pauschale bezahlt. Diese gesetzliche Ausgabenbeschränkung ermöglicht es
den Krankenkassen, mit Billigtarifen zu werben. Die billigen Krankenkassen
sind nicht verpflichtet, die ambulant angefallenen Behandlungen in genau
der gleichen Höhe und Weise zu bezahlen wie teurere Konkurrenzkassen. Da
das Sachleistungsprinzip für Kassenpatienten unabhängig von ihrer
Versicherung gilt, ist es den niedergelassenen Ärzten untersagt,
Unterschiede in der Behandlung der Patienten wegen der extrem
unterschiedlichen Vergütung zu machen.
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Höhe der Kopfpauschale
Die durchschnittlichen Ausgaben einer Kasse pro Versicherten im
Jahre 1991 wurde als Ausgabengrenze dieser Versicherung für die
Zukunft festgelegt. Steigt der medizinische Bedarf der dort
Versicherten, z.B. durch Alter, wird die Kopfpauschale nicht
angepasst. Wechselt ein Versicherter die Kasse, wird die Pauschale
der neuen Versicherung gezahlt. |
Wer die Kopfpauschale erhält
Die einmalige Jahrespauschale wird bei den allgemeinen
Ortskrankenkassen an die Ärzteschaft des Sitzes der AOK gezahlt. Die AOK
Berlin zahlt also an die Kassenärztliche Vereinigung Berlin. Die
Ersatzkassen (Barmer, DAK usw.) zahlen die Kopfpauschale nach dem
Wohnortprinzip. Empfänger der Geldzahlung ist also die kassenärztliche
Vereinigung des Wohnortes des Patienten, nicht die kassenärztliche
Vereinigung des Ortes, in dem er zum Arzt geht. Für jene 40.000
ehemaligen Berliner, die in die neuen Wohnsiedlungen im Berliner Umland
nach Brandenburg gezogen sind, also an die Brandenburger Ärzte. Auch wenn
die Umgezogenen weiter in Berlin arbeiten und weiter in Berlin ihre
ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Noch anders ist das System bei
den Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. Die Betriebs- und
Innungskrankenkassen zahlen nicht dort, wo der Betrieb sitzt, nicht dort,
wo die Versicherten leben, und auch nicht dort, wo die Behandlung
stattfindet, sondern an die Ärzteschaft des Firmensitzes der
Krankenkasse. So ist die Betriebskrankenkasse der Firma Siemens in Bayern
ansässig, die Betriebskrankenkasse der Berliner Firma Schering sitzt in
Düsseldorf. Die Innungskrankenkasse Berlin hat ihren Geschäftssitz mit
der Innungskrankenkasse Brandenburg zusammen nach Potsdam gelegt. Die
Gesamtzahlungen dieser Kassen werden in Bayern, im Ruhrgebiet
beziehungsweise in Brandenburg gezahlt, auch wenn die Patienten in Berlin,
leben, arbeiten und zum Arzt gehen. Alle Zahlungen, die an eine KV von den
Kassen für die Verteilung an die Ärzteschaft gezahlt werden, bilden
zusammen die Gesamtvergütung. Die Gesamtvergütung ist unabhängig von
der Zahl der Patienten, sie verändert sich nur durch die Zahl der
Hauptversicherten, Kassenzugehörigkeit und den Sitz der Krankenkasse.
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Zahlungsort der Kopfpauschale
Die Kopfpauschale wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse
(AOK), den Innungskrankenkassen (IKK) und den Betriebskrankenkassen
(BKK) an die Ärztegemeinschaft (KV = kassenärztliche Vereinigung)
des Firmensitzes der Krankenkasse (nicht des Betriebes) gezahlt. Bei
Ersatzkassen geht die Zahlung an die KV des Wohnbezirks des
Versicherten. Die Gesamtvergütung eines KV-Bezirks ist die Summe
aller von einer KV eingenommenen Gelder. |
Fremdkassenausgleich
Für die an einem anderen Ort als dem Zahlungsort erbrachten
medizinischen Untersuchungsleistungen kann von der Ärzteschaft eines
anderen Versorgungsbezirks eine Bezahlung angefordert werden. In diesem
System werden allerdings ausschließlich tatsächlich durchgeführte
Behandlungen bezahlt. Die Kopfpauschale für Versicherte, die ein ganzes
Jahr keine Ärzte aufgesucht haben, verbleibt bei der empfangenden
kassenärztlichen Vereinigung. Während die Kopfpauschale also auch dann
bezahlt wird, wenn der entsprechende Versicherte überhaupt nicht beim
Arzt war, gibt es beim Fremdkassenausgleich Geld ausschließlich für die
tatsächlich erbrachten medizinischen Leistungen.
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Fremdkassenausgleich
Für eine Behandlung woanders als am Zahlungsort der
Kopfpauschale können die Kosten der Behandlung von der KV der
behandelnden Ärzte der anderen KV in Rechnung gestellt werden. Der
Rest der Pauschale bleibt beim ursprünglichen Geldempfänger, auch
wenn dort keine Behandlung stattfindet. |
Zusammenfassung
Für eine Jahrespauschale sind die Kassenärzte verpflichtet,
sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen für die Patienten
durchzuführen. Werden durch technischen Fortschritt, neue
Krankheitsbilder oder durch längere Lebensdauer mehr medizinische
Leistungen notwendig, steigt die Bezahlung für die ärztlichen Leistungen
nicht automatisch an. Die Jahrespauschale wird nur nach den
Beitragszahlern berechnet. Für beitragsfrei mit-versicherte
Familienangehörige wird keine Kopfpauschale gezahlt. Nach Gesetz darf die
Kopfpauschale jährlich höchstens um die Steigerung der Lohnsumme erhöht
werden. Die Krankenkassen zahlen unabhängig vom medizinischen Bedarf
ihrer Versicherten unterschiedliche Jahrespauschalen. Wechselt ein
Versicherter die Kasse, wird trotz gleicher Krankheit und gleichen
medizinischen Bedarfs eine andere Jahrespauschale gezahlt. Von vielen
Kassen wird die Pauschale nicht an die Ärzteschaft bezahlt, bei der ein
Versicherter tatsächlich in Behandlung ist. Die kassenärztlichen
Vereinigungen rechnen untereinander für erbrachte Leistungen bei fremden
Patienten ab. Die Ärzte sind die Rückversicherer der gesetzlichen
Krankenversicherung: Sie tragen das volle Risiko für häufige
Inanspruchnahme - sei es durch mehrfachen Arztwechsel, sei es durch
Krankheitswellen, sei es durch die Zahl der Familienversicherten, sei es
durch Wechsel in eine sogenannte Billigkasse. Andere Krankenhäuser und
Berufsgruppen wie Apotheker, Optiker, Orthopädiegeschäfte erhalten auch
bei Familienversicherten oder Krankheitswellen den vollen Lohn für jede
einzelne ihrer Leistungen.
Abrechnung und "Punkte"
Die Verwaltung der Kassenärzte ist die kassenärztliche Vereinigung
(KV). Die KV ist eine "Körperschaft öffentlichen Rechts" und
damit Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie ist keine politische
Interessenvertretung der Kassenärzte. Sie übernimmt die Abrechnung der
Behandlungskosten. Die Kosten dieser Einrichtung zahlen die Ärzte selbst.
Der einzelne Arzt führt die von ihm erbrachten Leistungen auf dem
Krankenschein an beziehungsweise gibt sie bei Benutzung der Chipkarte in
den Computer ein. Mit dieser Leistungsabrechnung erhält er seinen Anteil
an der Gesamtvergütung. Im für alle Kassenärzte verbindlichen EBM
(Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist für jede Untersuchung und
Behandlung eine Kennziffer (EBM-Nummer) und eine Punktzahl festgelegt.
Diese Punkte sollen die Vergleichbarkeit völlig verschiedener
medizinischer Leistungen ermöglichen. So ist zum Beispiel die Operation
eines Tumors im Gesicht (EBM Nr. 2102) 400 Punkte und damit doppelt so
viel "wert" wie eine kryochirurgische Operation im Enddarm
(EBM-Nummer 374, 200 Punkte). Ein Hausbesuch (EBM-Nummer 25) ist 400
Punkte "wert". Leistungen, die nicht im EBM aufgeführt sind,
dürfen in den Arztpraxen nicht auf Krankenschein abgerechnet werden,
selbst wenn sie medizinisch sinnvoll sind. Zum Ende eines
Abrechnungs-Vierteljahres (Quartals) werden die von allen Ärzten
erbrachten und abgerechneten Leistungen zusammengezählt und ihre
Gesamtpunktmenge berechnet.
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Abrechnung
Die kassenärztliche Vereinigung (KV) verwaltet die von den
Kassen eingehenden Kopfpauschalen und verteilt sie auf die Ärzte
des KV-Bezirks. Der einzelne Arzt rechnet seine Leistungen
gegenüber der KV ab. Die Abrechnung erfolgt in Punkten, nicht in
DM. Die Punkte je Leistung sind im einheitlichen Bewertungs-Maßstab
(EBM) verbindlich festgeschrieben. Nur im EBM aufgeführte
Leistungen dürfen auf Krankenschein erbracht werden. Im Verhältnis
zu seinen abgerechneten Punkten erhält der einzelne Arzt seinen
Anteil an der Gesamtvergütung aller Kassen. |
Punktwert
Die Gesamteinnahmen einer KV setzen sich aus der Zahl der erhaltenen
Kopfpauschalen zusammen. Nach Abzug von Vorkosten zum Beispiel für die
Verwaltung und Abrechnungkosten kann das restliche Geld - das
Gesamthonorar - an die einzelnen Ärzte verteilt und ausgezahlt werden.
Der Zahlbetrag einer einzelnen Kasse steht vorher fest, denn er ergibt
sich aus der gesetzlichen Vorgabe: Kopfpauschale x Hauptversichertenzahl =
Gesamtvergütung. Da die Kopfpauschalen der einzelnen Krankenkassen
unterschiedlich hoch sind und das Verhältnis beitragsfreier
Familienmitglieder zu beitragszahlenden Hauptversicherten ständig
wechselt, schwankt der Zahlbetrag. Auch die abgerechneten Punkte ändern
sich von Quartal zu Quartal. Sie sind die Summe aller von allen Ärzten
eines KV-Bezirks für alle Patienten zusammen innerhalb eines Quartals
erbrachten medizinischen Leistungen in Punkten. Diese Summe ist die
Gesamtpunktzahl. Das Gesamthonorar wird in jedem Quartal durch die
Gesamtpunktzahl geteilt. Das Ergebnis ergibt den Punktwert. Dieses
Berechnungsverfahren wird für zwei Kassenarten, die Ersatzkassen (Barmer,
TK und so weiter) und die Primärkassen (AOK, IKK, BKK) getrennt
durchgeführt. Da zwischen den Zahlungen einer Kassenart und den für die
Mitglieder dieser Kassenart erbrachten Leistungen Unterschiede bestehen,
werden verschiedene Punktwerte für Primärkassen und Ersatzkassen
bezahlt. Fast immer liegt der Ersatzkassenpunktwert wesentlich höher.
Ersatzkassen zahlen also für die einzelne ärztliche Behandlung mehr als
die Primärkassen. Da jede Fachgruppe unterschiedliche Punktzahlen
abrechnet und einen unterschiedlichen Anteil an der Gesamtvergütung
erhält, fällt dieser schon geteilte Punktwert für verschiedene
Fachgruppen noch unterschiedlicher aus. Der Geldwert einer einzelnen
Leistung liegt je nach Arztbezeichnung und Kassenart unterschiedlich hoch.
Dies kann dazu führen, dass der Hausbesuch nach Operation durch einen
Gynäkologen bei einer Patientin der Techniker-Krankenkasse doppelt so
hoch bezahlt wird wie derselbe Besuch durch einen Chirurgen bei einer
AOK-Patientin. Bei der ursprünglichen Berechnung des Punktwertes
einzelner ärztlicher Leistungen wurde von betriebswirtschaftlich knapp
sinnvollen 5,1 Cent je Punkt ausgegangen (der Hausbesuch hätte also
€ 20,- Umsatz gebracht). Da auf der einen Seite die Zahl der medizinisch
notwendigen Leistungen und damit die Zahl der erbrachten Punkte gestiegen
ist, auf der anderen Seite aber die Gesamtvergütung der Krankenkassen
damit nicht Schritt hielt, ist der Punktwert unaufhörlich gesunken. Er
liegt jetzt meist zwischen 1,8 und 3,8 Cent.
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Punktwert
Medizinische Leistungen werden in Punkte umgerechnet. Die
Gesamtsumme aller Kassenzahlungen wird durch die Summe aller Punkte
geteilt. Das Ergebnis ist der Punktwert. Er liegt zum Beispiel in
Berlin meist zwischen 1,8 und 3,1 Cent. Für Primärkassen und
Ersatzkassen gelten unterschiedliche Punktwerte. Jede Arztgruppe
erhält einen anderen Punktwert. |
Fachgruppentöpfe
Das Gesamthonorar für alle Ärzte wird zuerst auf die einzelnen
Arztgruppen verteilt. Durch Bundesgesetz muss seit Januar 2000 die
Gesamtvergütung unabhängig von der Arztzahl und den erbrachten
Leistungen nach einem festen Schlüssel zu einem vorab bestimmten Teil den
Hausärzten zukommen (praktische Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin,
Kinderärzte und hausärztliche Internisten). Der Rest wird für die
Bezahlung der Fachärzte und der psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten verwendet. Innerhalb dieser zwei
großen Töpfe werden für jede Arztgruppe (zum Beispiel Fachärzte für
Augenheilkunde, Fachärzte für Hautkrankheiten und so weiter) einzelne
Honoraranteile festgeschrieben. Dies soll verhindern, dass sich einzelne
Arztgruppen durch geschicktes Taktieren auf Kosten anderer Arztgruppen
einen ungerechten Anteil am beschränkten Gesamthonorar holen; zum
Beispiel technische Untersuchungen die sprechende Medizin austrocknen.
Auch wenn eine Arztgruppe die Zahl der Untersuchungen ausweitet, so
erhält sie immer nur dieselbe Gesamtsumme. Allerdings steigt die
Bezahlung auch dann nicht an, wenn eine Krankheitswelle oder eine neue
Krankheit einzelne Arztgruppen besonders beansprucht und aus medizinischen
Gründen mehr gearbeitet werden muß. Während die Spaltung in
hausärztliche und fachärztliche Vergütung bundesweit Gesetz ist, kann
die feinere Aufteilung auf einzelne Arztgruppen von der Ärzteschaft eines
Bezirks (KV) unterschiedlich vorgenommen werden.
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Fachgruppentöpfe
Jede Arztgruppe erhält aus der Gesamtvergütung einen festen
Anteil. Ändert sich die Zahl der Ärzte, die Zahl der Behandlungen
oder die Zahl der Patienten für diese Arztgruppe, bleibt der Anteil
an der Vergütung unverändert. Per Bundesgesetz muss die Vergütung
zwischen Hausärzten und Fachärzten nach einem festen Schlüssel
aufgeteilt werden. Die Verteilung auf einzelne Arztgruppen kann in
jeder KV anders gehandhabt werden. |
Fallwert
Da jede Arztgruppe einen festen Anteil am Gesamthonorar erhält, kann
man das durchschnittliche Honorar je Patient errechnen. Dieser
durchschnittliche Fallwert stellt den durchschnittlichen Umsatz je Patient
und Quartal innerhalb einer Arztgruppe dar. Das Gesamthonorar der Kassen
bleibt fest, auch wenn die Zahl der Patienten steigt. Als Folge einer
Krankheitswelle, zum Beispiel der Grippewelle 1999, kann die Zahl der
Patienten ansteigen; dadurch fällt der durchschnittliche Umsatz je
Patient. Der Arzt erhält also für dieselbe Arbeit weniger Geld. Der
Fallwert sinkt, wenn die Arbeit zunimmt.
Falschabrechnung und Abrechnungsbetrug
Jeder Arzt gibt die von ihm erbrachten Leistungen selber auf dem
Krankenschein an. Der Kranke kann diese Leistungsangaben nicht
kontrollieren. Deshalb überprüft die kassenärztliche Vereinigung die
Abrechnung aller Ärzte automatisch. Rechnet eine Arztpraxis mehr
Leistungen ab als andere Ärzte derselben Fachgruppe bei vergleichbaren
Patienten, wird das Honorar um den überstehenden Betrag gekürzt. Kann
die Arztpraxis beweisen, dass tatsächlich besonders schwere Fälle mit
einem höheren medizinischen Bedarf versorgt wurden, kommt es nicht zur
Kürzung des Honorars. Wenn eine Arztpraxis zu viel oder falsch abrechnet,
tritt bei der Krankenkasse kein Schaden auf. Denn die jährliche
Kopfpauschale bleibt gleich. Geschädigt werden die anderen, ehrlich
abrechnenden Ärzte, denn für sie bleibt weniger Geld aus dem
beschränkten Gesamthonorar übrig. Schon deshalb sorgen die Ärzte selbst
für eine sehr strenge Überprüfung der Abrechnungen. Mehr abzurechnen
heißt also nicht mehr Geld für die Ärzte, sondern nur einen höheren
Teil des beschränkten Geldes für den einzelnen Arzt auf Kosten seiner
Kollegen.
Praxisbudget
Trotz dieses rigiden Systems hat das Geld im gesetzlichen
Krankenversicherungssystem für viele Behandlungen nicht mehr ausgereicht.
Viele Arztpraxen gingen daher dazu über, medizinisch nicht unbedingt
notwendige, aber durchaus sinnvolle Behandlungen durchzuführen, um sich
einen größeren Anteil an dem beschränkten Kassenhonorar zu sichern.
Durch immer mehr Arbeit bei festem Gesamthonorar war der einzelne Arzt
gezwungen, für die gleiche Geldsumme immer mehr zu arbeiten, das
Hamsterrad rotierte. Es wurde deshalb das sogenannte Praxisbudget
eingeführt, eine Beschränkung aller abrechnungsfähigen Leistungen.
Jeder Arzt erhält ein Punktvolumen pro Quartal. Dies errechnet sich aus
der Zahl der Patienten mal Punktebudget je Patient. Bei einem Punktebudget
von 300 Punkten und 1200 Patienten darf ein Arzt dann 360.000 Punkte
bezahlt bekommen. Höchstens diese Punktzahl bekommt er aus dem
gemeinsamen Topf der kassenärztlichen Vereinigung vergütet. Arbeitet er
mehr und rechnet diese Mehrarbeit ordnungsgemäß ab, werden die
überzähligen Punkte ersatzlos gestrichen. Für diesen Teil arbeitet die
Praxis also umsonst. Dieses Punktvolumen je Fall ist von Fachgruppe zu
Fachgruppe unterschiedlich und weist zusätzlich innerhalb Deutschlands
höhere Differenzen auf. Für einen Berliner Hautarzt liegt die Obergrenze
abrechnungsfähiger Leistungen für ein Kassenmitglied bei rund 300
Punkten. Diese Leistungsobergrenze gilt für drei Monate (ein Quartal).
Für die Behandlung über drei Monate Dauer darf der niedergelassene Arzt
zwar sämtliche medizinisch erbrachten Leistungen abrechnen, er erhält
aber unabhängig davon, wie häufig der einzelne Patient kommt,
allerhöchstens Punkte bis zum Erreichen der Obergrenze bezahlt. Bleiben
wir wieder beim Beispiel des Hausbesuchs: In der Gebührenordnung steht
der Besuch mit 400 Punkten, bezahlt werden einem Hautarzt allerhöchstens
300 Punkte. Ist der Patient BKK-VBU-versichert, gäbe es demnach für den
Hausbesuch rein rechnerisch nur noch € 7,5. Die Behauptung, durch
Leistungsausweitung bei Ärzten sei es zur Kostenbelastung der
Krankenkassen gekommen, ist also ein reines Fantasieprodukt. Weiten
niedergelassene Ärzte ihr Leistungsspektrum aus, so führt es nicht zu
Mehrausgaben der Krankenkassen, sondern lediglich dazu, dass ein
größerer Anteil der erbrachten Leistungen nicht mehr bezahlt wird.
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Praxisbudget
Für jede Arztgruppe gilt eine Höchstpunktzahl für ärztliche
Leistungen pro Patient. Werden mehr Untersuchungen und Behandlungen
durchgeführt, als die Budgetobergrenze zulässt, wird der
Überschuss ersatzlos gestrichen. Die Praxis erhält die Mehrarbeit
nicht bezahlt. |
Arzneimittelbudget
Als weitere Sparmaßnahme wurde das Arzneimittelbudget eingeführt. Die
gesamten Kosten für auf Kassenrezept verordnete Medikamente des Jahres
1996 wurden als Ausgangspunkt festgelegt. Auf diesen festen DM-Betrag
wurden 7,5% aufgeschlagen. Dieser Gesamtbetrag ist jetzt die Obergrenze
für Medikamentenausgaben durch die gesetzlichen Krankenkassen in
Deutschland. Werden mehr Medikamente verordnet, muss der darüber liegende
Betrag von den verschreibenden Kassenärzten als Geldstrafe an die Kassen
gezahlt werden. Die Kassenärzte müssen "nur" 5% der
Medikamentenkosten in Deutschland aus eigener Tasche bezahlen. Den Rest
tragen die Krankenkassen. Deutschland ist eines der wenigen Länder der
Welt, bei dem auf Arzneimitteln der volle Mehrwertsteuersatz liegt. Die
einprozentige Erhöhung der Mehrwertsteuer hat bereits einen großen Teil
des gestatteten Zuwachses aufgezehrt. Wird ein Patient von der
Rezeptgebühr befreit, so zahlt er selber weniger für das Medikament, bei
der Krankenkasse fällt aber ein höherer Betrag an. Auch dadurch steigen
die Gesamtausgaben der Kassen. Allein die geänderte Regelung bei der
Zuzahlungshöhe und Befreiung von der Zuzahlung haben die
Arzneimittelausgaben seit 1996 um weitere 4% verteuert. Deshalb können
die niedergelassenen Ärzte in Deutschland ohne Einschränkung der
medizinischen Versorgung nicht mit diesem globalen Budget auskommen. Der
Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt: Reicht das Geld für die Medikamente
nicht aus, wird den Ärzten der Fehlbetrag als Geldstrafe von ihrem
Einkommen abgezogen. Dieser Strafbetrag wird unabhängig von den
tatsächlich durch Medikamentenverordnung des einzelnen Arztes
verursachten Kosten eingetrieben.
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Arzneimittelbudget und Regress
Durch Gesetz wurde festgelegt, dass die gesamten bei den
Krankenkassen entstehenden Kosten für verordnete Medikamente in
Deutschland im Jahr 1999 nur um 7,5% über den Ausgaben des Jahres
1996 liegen dürfen. Werden mehr Verordnungen nötig, müssen die
Kassenärzte 5% der Arzneimittelkosten aus eigener Tasche als
Geldstrafe bezahlen. Auch Ärzte, die keine Medikamente verordnet
haben, müssen diesen "Regress" mitbezahlen. Allein
Mehrwertsteuererhöhung und geänderte Zuzahlungsregelung haben die
Medikamentenausgaben der Kassen in Deutschland um fast 5%
gesteigert. |
Arzneimittelrichtgröße
Für jede einzelne Arztgruppe wurde eine Arzneimittelrichtgröße
eingeführt. Die Arzneimittelrichtgröße legt den durchschnittlichen
Betrag fest, für den eine Arztpraxis für ihre Patienten Medikamente
verordnen darf. Auch hier sind natürlich wieder Unterschiede zwischen den
einzelnen Arztgruppen. Ein Berliner Hautarzt darf für drei Monate
Behandlung eines Kassenpatienten im Durchschnitt nur für € 18,-
Medikamente verschreiben. Eine Überschreitung um bis zu 5% (knapp € 1,0
je Patient) wird noch toleriert. Überschreitet die Arztpraxis die Vorgabe
um mehr als diesen € 1,- je Patient, wird das Verordnungsverhalten
überprüft. Kann der Arzt in jedem Einzelfall nachweisen, dass die Kosten
durch unbedingt notwendige Medikamente oder auch durch eine hohe Zahl von
der Zuzahlung befreiter Patienten zustande gekommen ist, muss er keine
Geldstrafe bezahlen. Ab einer Überschreitung um 15% (€ 3,- je Patient)
muss der Arzt von sich aus in der Lage sein, seine Unschuld zu beweisen
und einzelne, besonders teure Fälle vor dem Sozialgericht beweiskräftig
vorbringen. Kann er das nicht, muss er eine individuelle Geldstrafe in
Höhe des Überschreitungsbetrages bezahlen. Überschreitet eine
Arztpraxis ihre Richtgröße um mehr als 25% (€ 5,- je Patient und
Quartal), so gilt diese Praxis per Gesetz als unwirtschaftlich, und der
Arzt muss den Überschreitungsbetrag als Geldstrafe an die Kassen
bezahlen.
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Arzneimittelrichtgröße
Für jede Arztgruppe wurde ein DM-Betrag für Arzneimittelkosten
je Patient festgelegt. Für den sich aus Patientenzahl x
Richtgröße ergebenden Betrag darf eine Arztpraxis Medikamente
verschreiben. Fallen höhere Ausgaben an, muss die Arztpraxis die
Mehrkosten mit besonders schweren Krankheitsfällen rechtfertigen
oder aus eigener Tasche bezahlen. |
Fazit
Diese Regelungen im gesetzlichen Krankenversicherungswesen sind für
einen normal denkenden Menschen kaum noch nachvollziehbar und
verständlich. Leider sind sie sichtlich weder unseren
Gesundheitspolitikern noch der Presse oder den einzelnen Sachbearbeitern
bei den Krankenkassen bekannt. Seien Sie deshalb nicht verwirrt, wenn Sie
auf Nachfragen bei diesen Stellen gänzlich andere Auskünfte über das
ärztliche Vergütungssystem erhalten. Leider ist das System für
Kassenversicherte in Deutschland so wie beschrieben.

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