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Infusionen bei akutem Hörsturz oder Tinnitus sind ab dem 01.04.2009 keine
Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und müssen von den
Patienten selbst getragen werden. Die Hals- Nasen- Ohrenärzte werden diese
Leistung ab dem 1. April 2009 bundesweit nur noch als individuelle
Gesundheitsleistung den Patienten anbieten können.
In
Zeiten, in denen wir alles für das Wohl unserer Patienten tun sollten,
trifft es wieder die falschen.
Infusionen bei akutem Hörsturz und akutem Tinnitus haben über Jahre
bewiesen, dass sie hoch effektiv diese Erkrankungen behandeln können. Durch
den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wurde in der Vergangenheit
diese sinnvolle Therapie mehrfach in ihrer Wirksamkeit angezweifelt und
nicht selten wurden sie dafür anfallenden Kosten abgelehnt.
Darüber hinaus werden Sie in den aktuellen Arzneimittelrichtlinien der KV
RLP vergeblich die Indikation Hörsturz oder akuter Tinnitus bei
rheologischen Medikamenten suchen. Hier steht zu lesen, dass "durchblutungsfördernde
Mittel" von der Verordnung ausgeschlossen sind (außer: "Naftidoryl bei
peripherer arterieller Verschlusskrankheit").
Telefonisch äußerte sich der leitende Apotheker der KV RLP (Rheinland Pfalz)
folgendermaßen auf unsere diesbezüglichen Fragen:
Frage: Darf tatsächlich bei Hörsturz / Tinnitus /
Vestibulopathie kein durchblutungsförderndes Medikament mehr verordnet
werden wie z.B. Pentoxifyllin?
Antwort: Dies trifft ohne Einschränkung zu!
Frage:
Darf z.B. Trental oder HAES als Infusionslösung verordnet werden?
Antwort: Nein! Dies gilt auch für Trägerlösungen wie z.B. NaCl.
Frage: Darf bei Durchführung einer rheol. Infusionstherapie
wenigstens noch die Verordnung von Infusionsbesteck und Nadel zu Lasten der
GKV auf Hilfsmittelrezept erfolgen?
Antwort: Nein, da die Gabe durchblutungsfördernder Mittel als Infusion
künftig unzulässig ist!
Frage:
Darf die ärztliche Leistung "Infusion" zu Lasten der GKV abgerechnet werden?
Antwort: Nein, aus gleichem Grunde.
Frage: Wie soll dann verfahren werden?
Antwort: Privatrezept über rheol. Medikament (oral / Infusion), ebenso über
Infusionsbesteck und Nadel, Erbringung der ärztlichen Leistung "Infusion"
nach GOÄ (IGEL-Leistung).
Frage:
Was soll man tun, wenn ein Patient sich das nicht leisten kann?
Antwort: Zur Dokumentation eigener Behandlungsbemühungen sollte man auch
solchen Patienten ein entsprechendes Privatrezept in die Hand drücken.
Eine schriftliche Äußerung der KV zu diesem Sachverhalt ist angefordert,
steht aber noch aus.
Wir
Hals-Nasen-Ohrenärzte wollen zum Wohle unserer Patienten jedoch nicht auf
diese segensreiche Therapieoption verzichten und werden sie weiter anbieten.
Da wir diese Leistungen nun nicht mehr als Leistung der GKV abrechnen
können, sehen wir uns gezwungen mit unseren Patienten IGEL - Verträge
abzuschließen.
Sollten Sie wegen Ihres Hörsturzes oder wegen Ihres Tinnitus eine
Infusionstherapie wünschen, betragen die Kosten für die Medikamente ca.
122.-€, die Kosten für 5 Infusionen und die nötigen Hörprüfungen 105,04€.
Fragen Sie mich in der
Sprechstunde. |